Die Aufgaben des Jagdleiters

von Peter Burkhardt

Die Schlüsselposition und -funktion bei jeder Gesellschaftsjagd hat der Jagdleiter inne. Dr. Henning Wetzel beleuchtet dieses wichtige Amt aus juristischer Sicht.

Frage 1: Warum muss es bei Gesellschaftsjagden einen Jagdleiter geben?

Der Jagdleiter ist eine Funktion, die der Verhütung von Unfällen dient. Sie ist in der Unfallverhütungsvorschrift „VSG 4.4 Jagd“ der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgeschrieben. Denn nach § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII können die Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erlassen. Das hat die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft u.a. dadurch getan, dass sie in § 4 der VSG 4.4 bestimmt hat, dass bei Gesellschaftsjagden, wozu z.B. Drück- und Treibjagen gehören, ein Jagdleiter existieren muss, der für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu sorgen hat.

Frage 2: Ab wie vielen Personen ist ein Jagdleiter vonnöten?

Hierzu sagt die VSG 4.4 nichts. Sie ordnet nur an, dass ein Jagdleiter bei „Gesellschaftsjagden“ zu bestimmen ist. Man wird daher auf die landesrechtlichen Vorschriften zurückgreifen müssen. Nach § 18 Abs. 2 LJagdG Hessen müssen z.B. mindestens vier Schützen teilnehmen, um von einer Gesellschaftsjagd auszugehen. Man sollte daher zur Abklärung der Frage, was eine Gesellschaftsjagd ist, eine aktuelle (!) Fassung des jeweiligen Landesjagdgesetzes heranziehen, die man z.B.im Internet auf den Seiten der Jagdbehörden finden kann. Wenn landesrechtlich eine entsprechende Regelung nicht existiert (so z.B. in Hamburg oder Brandenburg), wird man – wie bei der Frage, an welchen Jagden denn ein Inhaber eines Jugendjagdscheines teilnehmen darf – eine Gesellschaftsjagd dann annehmen, wenn zumindest vier Schützen gemeinsam und planmäßig in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenwirken bei einer potentiell gefahrbringenden Dynamik jagen. Daher dürfte der gemeinsame Abendansitz auf im Revier verteilten Hochsitzen nicht als Gesellschaftsjagd zu qualifizieren sein, wohl aber das frühwinterliche gemeinsame Durchstöbern einer Dickung mit vier oder mehr Jägern. Denn gerade das letztgenannte Beispiel zeigt, dass es auf die Jagddynamik ankommt, die schnell zu unübersichtlichen und damit gefährlichen Konstellationen führen kann.

Abb.: Die Funktion des Jagdleiters ist stets mit der drohenden Haftung für Organisationsverschulden verbunden. Man sollte sich daher sicher sein, dass man die Jagd im Vorfeld so perfekt organisieren kann, dass einem auch im „Falle eines Falles“ kein Vorwurf einer mangelhaften Ablaufgestaltung gemacht werden kann. Bildquelle: Foto von Peter Burkhardt aus Buch

Frage 3: Welche Aufgaben hat ein Jagdleiter?

Welche Aufgaben ein Jagdleiter hat, wird in § 4 VSG 4.4 festgelegt. Er hat demnach den Schützen und Treibern die erforderlichen Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben und hat dabei insbesondere zu Beginn der Jagd zu belehren und die etwaig verwendeten Signale bekanntzugeben. Zur Belehrung gehören auch zwingend zu befolgende Anweisungen zur Sicherheitsbekleidung, zur korrekten Trageweise von Waffen, zu etwaigen Aufbrechpausenzeiten und zum Verhalten auf dem Stand (z.B. dazu, wann die Waffe geladen und ab wann geschossen werden darf). Der Jagdleiter muss vor Beginn der Jagd die Eignung der Teilnehmer überprüfen, wozu insbesondere die Kontrolle der Jagdscheine gehört. Personen, die infolge mangelnder geistiger, charakterlicher oder körperlicher Eignung besonders gefährdet oder für andere gefährlich sind, hat er die Teilnahme an der Jagd zu untersagen. Dabei gilt nach der Rechtsprechung, dass Teilnehmer, die während der Jagd durch rücksichtloses oder sonst gefährliches Verhalten auffallen, von der weiteren Teilnahme an der Jagd zwingend auszuschließen sind, auch wenn das aus Sicht des Betroffenen oder des Jagdherren eine gesellschaftliche Peinlichkeit darstellt!

Bei Standtreiben muss der Jagdleiter die Schützen in ihre jeweiligen Stände einweisen und den jeweils einzuhaltenden Schussbereich genau bezeichnen. Bei fehlender Sichtverbindung zu den Nachbarschützen hat der Jagdleiter eine Verständigung zwischen diesen sicherzustellen (z.B. durch die Gewährleistung von Rufweite oder den Austausch von Handynummern). Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in den Kessel geschossen werden darf. Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd einzustellen. Schlechte Sichtverhältnisse liegen nach der VSG 4.4. z. B. bei dichtem Nebel, einsetzender Dunkelheit oder Schneetreiben vor.

Frage 4: Darf es mehrere Jagdleiter geben, etwa für jede Gruppe?

Nein. Bei einer Jagd gibt es einen Jagdleiter, der „den Hut auf hat“. Allerdings ist es ihm nach § 4 Abs. 5 VSG 4.4 gestattet, „für einzelne Aufgaben“ Beauftragte einzusetzen. Nach der Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift können zu den Aufgaben des Beauftragten z.B. die Einweisung der Schützen in Schützenstände und das Führen der Treiberwehr gehören. Die Führung einzelner Schützengruppen durch Beauftragte des Jagdleiters ist daher sinnvoll und zulässig. Die Beauftragten müssen aber hinreichend qualifiziert und ortskundig sein.

Frage 5: Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht automatisch Jagdleiter?

Nein. Und es ist auch leicht erklärlich, warum es einen solchen Automatismus nicht geben kann. Der Jagdausübungsberechtigte, also der Inhaber des Jagdausübungsrechts, kann auch eine juristische Person sein, die ihrerseits durch natürliche Personen vertreten und handlungsfähig gemacht wird. Bei juristischen Personen muss also die vertretungsberechtigte natürliche Person, wenn sie nicht selbst als Jagdleiter fungiert, einen Dritten als Jagdleiter benennen. Ist eine natürliche Person jagdausübungsberechtigt, kann sie selbst Jagdleiter sein oder muss ebenfalls eine andere Person zum Jagdleiter ernennen.

Frage 6: Was passiert, wenn kein Jagdleiter benannt wird?

Ein Verstoß des Jagdausübungsberechtigten gegen die Verpflichtung zur Stellung eines Jagdleiters ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 VSG 4.4, die nach § 209 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet wird und auch die jagdrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen dürfte. Zudem ist ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften im Falle eines Unfalls auch immer ein starkes Indiz für Fahrlässigkeit im Rahmen zivil- oder gar strafrechtlicher Haftung. Es kann daher niemandem geraten werden, auf die förmliche Bestimmung eines Jagdleiters zu verzichten.

Frage 7: Kann bei einer hegeringweiten gemeinsamen Jagd für jedes Revier ein Jagdleiter benannt werden?

Wenn eine gemeinschaftliche Jagd in der Art und Weise abgehalten wird, dass aufgrund gemeinsamer Planung wirklich revierübergreifend gejagt wird, d.h. das Treiben durch mehrere Reviere geht und die Schützen auch im Bereich der Reviergrenzen so abgestellt werden, dass die Jagd als einheitliche Veranstaltung wahrgenommen wird, muss es dafür einen Koordinator geben, auf den sich die Revierinhaber, die die Jagd gemeinsam organisiert haben, vorher verständigen müssen. Dies entbindet sie allerdings als Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung nicht davon, für ihr „Unternehmen“, d.h. für ihr Revier, einen Jagdleiter zu bestellen. § 4 VSG 4.4. macht hier keine Ausnahme bei revierübergreifenden Jagden. Neben der gemeinsamen Gesamtverantwortung ist jeder Jagdausübungsberechtigte also stets für seinen Beritt individuell verantwortlich.

Frage 8: Wer kann Jagdleiter sein, wer nicht?

Die VSG 4.4. sagt nichts dazu aus, ob der Jagdleiter einen gültigen Jagdschein haben muss. Allerdings ist, ohne dass dies einer expliziten Erwähnung bedürfte, klar, dass derJagdleiter nicht nur orts-, sondern auch sachkundig sein muss. Zumindest eine abgelegte Jägerprüfung und ausreichende jagdliche Erfahrung zur Einschätzung abstrakter und konkreter Gefahrenlagen wird man in jedem Fall fordern müssen, so dass es in der Praxis unbedingt empfehlenswert ist, nur Jagdscheininhaber mit langjähriger Jagderfahrung und guten Revierkenntnissen einzusetzen.

Ansonsten muss sich der Jagdausübungsberechtigte im Falle eine Unfalls ggf. ein so genanntes Auswahlverschulden entgegenhalten lassen, weil er eine nicht ausreichend qualifizierte Person zum Jagdleiter ernannt hat.

Abb.: Hat man die Jagd beanstandungsfrei organisiert, haftet man als Jagdleiter nicht für die Schäden, die sich Teilnehmer der Jagd gegenseitig oder selbst zufügen. Bildquelle: Skizze: Reinhard Behn aus Buch

Frage 9: Was spricht dagegen, die Funktion des Jagdleiters zu übernehmen?

Für den Jagdausübungsberechtigten stellt sich diese Frage dann nicht, wenn er niemanden findet, der bereit ist, als Jagdleiter zu fungieren. Denn dann ist er selbst

Jagdleiter mit allen damit einhergehenden Pflichten. Dagegen stellt sich für Angestellte/Beamte eines Forstbetriebes oder andere Jäger schon die Frage, ob man diese Funktion übernehmen soll. Für Angestellte/ Beamte kann dies allerdings zu den Dienstpflichten – z.B. als Leiter eines Forstamtes – gehören. Ist man dem Jagdausübungsberechtigten indes hierzu nicht verpflichtet, sollte man sich das genau überlegen. Denn die Funktion des Jagdleiters ist stets mit der drohenden Haftung für Organisationsverschulden verbunden. Man sollte sich daher sicher sein, dass man die Jagd im Vorfeld so perfekt organisieren kann, dass einem auch im „Falle eines Falles“ kein Vorwurf einer mangelhaften Ablaufgestaltung gemacht werden kann. Selbst Personen, zu deren Dienstpflichten die Funktion des Jagdleiters gehört, haben aber im Einzelfall ein Recht dazu, diesen Dienst abzulehnen, wenn Anweisungen des Jagdausübungsberechtigten dazu führen, dass sie diese Funktion nicht nach den rechtlichen Vorgaben ausüben können. Ein Beispiel: Wie oben dargestellt, muss der Jagdleiter solche Teilnehmer, die während der Jagd durch rücksichtloses Verhalten auffallen, von der weiteren Teilnahme an der Jagd ausschließen. Verlangt nun ein Jagdausübungsberechtigter, dass solche Personen aus gesellschaftlichen Gründen erneut eingeladen werden, obwohl sie charakterlich als bekannt unzuverlässig anzusehen sind, verstößt er gegen seine eigene Pflicht, solche Leute erst gar nicht einzuladen. In einem solchen Fall kann der designierte Jagdleiter die Übernahme dieser Funktion ablehnen. Er muss es nicht verantworten, dass bekannt gefährliche Schützen teilnehmen, nur weil sein Arbeitgeber/Dienstherr das so will.

Frage 10: Haftet der Jagdleiter, wenn etwas passiert?

Grundsätzlich muss man sich als Jagdleiter bewusst sein, dass man für solche Schäden zivilrechtlich nach § 823 BGB – gegebenenfalls zusammen mit dem Jagdausübungsberechtigten – haftet, die nicht aufgrund individuellen Versagens eines Schützen entstanden sind, sondern denen eine mangelhafte Organisation oder gefahrbringende Anweisungen zugrunde liegen. Man haftet aber nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg z.B. auch für solche Schäden mit, die durch einen erkennbar unzuverlässigen Schützen ohne Jagdschein verursacht wurden. Hat man dagegen die Jagd beanstandungsfrei organisiert, haftet man als Jagdleiter nicht für die Schäden, die sich Teilnehmer der Jagd gegenseitig oder selbst zufügen. Ob die eigene Jagdhaftpflicht die Schäden abdeckt, die man als Jagdleiter in einem fremden Revier zu verantworten hat, sollte man in jedem Fall vor der Übernahme einer solchen Funktion in Erfahrung bringen.

***

Anmerkungen

Von KRAUTJUNKER existiert eine Gruppe bei Facebook.

Titel: Erfolgreiche Drückjagd

Autor: Peter Burkhardt

Foto: Peter Burckhardt

Verlag: Müller Rüschlikon

Verlagslink: http://www.paul-pietsch-verlage.de/index.php?Erfolgreiche%20Dr%FCckjagd%20&aktion=ausgabe&saktion=detail&darst=d&az=&mp=&ump=&sa=SSA&saktion_begin=&lk=&bestnr=0&autornr=&sustr=dr%FCckjagd&grp=&datsatz=0&detail=42003&sort=&saktion1=&id=brviaielsggusz&navid=

ISBN-13: 978-3275020034

*

Bereits veröffentlichte Leseproben:

https://krautjunker.com/2019/03/15/druckjagd-es-gilt-tatsachlich-miteinander-jagen-zu-wollen/

https://krautjunker.com/2019/09/23/sicherheits-checkliste-jagd/

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s